Hallo zusammen,
wir haben uns erneut kundig gemacht, wie es sich nun mit dem Thema Offizialdelikt verhält. Unsere bisherige Auffassung lag einer offiziellen behördlichen Auskunft zugrunde, daß dies ein Offizialdelikt sei und wir dazu anzeigeverpflichtet seien.
Nach heutiger Rücksprache mit einem Rechtsanwalt und intensiver Internetrecherche sieht es so aus: Die Vergewaltigung stellt in der Tat ein Offizialdelikt dar und die Polizei/Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet, dem nachzugehen, sofern sie davon Kenntnis erhält. Auch dann, wenn die Anzeige zurückgezogen wird, ist sie verpflichtet, weiterzuermitteln.
Lediglich in der Schweiz besteht auch für Privatleute die Verpflichtung, bei Kenntnisnahme Anzeige zu erstatten.
Richtig ist, was Zeiten in einem anderen Thread aus dem Gesetzbuch zitiert haben, daß diese Sorte Offizialdelikt nicht zu den von Privatleuten (also auch Forenbetreibern) gehörenden Anzeigepflichten gehören, die Verpflichtung, dem nachzugehen, beginnt erst bei der Polizei nach Kenntniserlangung.
Hier der Link dazu (sollte der Link irgendwann nicht mehr funktionieren, es geht um §138):
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__138.html
Damit revidiere ich meine bisherige Auffassung, die aber, wie erwähnt, einer behördlichen Auskunft zugrunde lag und von der man wohl im Allgemeinen annehmen sollte, daß diese dann auch korrekt ist.
Ich entschuldige mich dafür, einen Sachverhalt (Thema Offizialdelikt) falsch wiedergegeben zu haben, auch wenn die Information von einer offiziellen Behörde gegeben wurde (bereits 2006, siehe Posting oben).
Der Text bei der Anmeldung an diesem Forum wird dahingehend ergänzt, daß klar ist, daß das Lesen des Anleitungsforums für jeden Teilnehmer verpflichtend ist, damit in Zukunft keine Unklarheiten dieser Art mehr aufkommen.
Für dieses Thema hier gilt:
Wir behalten uns auch weiterhin vor, Postings, die aktuelle Straftaten aus dem Bereich Mißbrauch enthalten, gegebenenfalls zur Anzeige zu bringen, wenn wir es für notwendig erachten.
Die Verpflichtung zur Anzeige von Offizialdelikten wie im §138 wiedergegeben (siehe Link oben) bleibt davon selbstverständlich unberührt, die dort aufgeführten Strafttaten werden selbstverständlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
Viele Grüße
Christian
